Gottesdienste in Corona-Zeiten
Liebe Mitglieder der Pfarrei St. Ulrich,
2. April 2022: Aktualisierte Rechtsgrundlage: 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand 2.April 2022) u.a. §1 und §1, siehe hier Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen möchten wir für unsere Gottesdienste weiterhin an den Infektionsschutzmaßnahmen festhalten, um eine Ansteckung mit dem Coronavirus bestmöglich zu vermeiden.
Anm.: Sie können natürlich auch weiterhin eine FFP2-Maske verwenden, die besser ist als eine medizinische Gesichtsmaske. Für den Tanzkreis am Montag erwartet die Leiterin, dass Sie außerdem 2fach geimpft und 1x geboostert sind.
Früher galt: 3. März 2022: Aktualisierte Rechtsgrundlage: 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand 7.März 2022) u.a. § 8, siehe hier; Keine Änderung der bestehenden Vorschriften für kirchliche Veranstaltungen. Soweit wir keine eigens genannten 3G-Kontrollen durchführen, gelten die Höchstzahlen für Besucher, die den 1,5 Meter-Abstand sichern: 70 Plätze Neue Kirche St. Ulrich, 60 Plätze St. Korbinian und 30 Plätze Alte Kirche St. Ulrich.
18.Nov.2021: Angesichts der explodierenden Infektionszahlen sind ab sofort in den Gottesdiensten auch am Platz (und damit auch beim Singen) FFP2-Masken verpflichtend zu tragen.
7.Nov.2021: In allen Bereichen, in denen bisher die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske galt, ist nun eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt auch für Gottesdienste in Gebäuden und geschlossenen Räumen, außer am Platz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
6. Okt. 2021: Nach der Änderung der 14. BayIfSMV vom 5.Okt.2021 gilt: Mindestabstand und Personenobergrenzen entfallen bei 2G oder 3G plus wenn kontrollierte Zugangsbeschränkungen bestehen oder bei entsprechender 7-Tage-Inzidenz bestehen können, Besucher deutlich erkennbar auf diese Zugangsbeschränkung hingewiesen werden und der Zugang wirksam samt Identitätsfeststellung kontrolliert wird (§ 3a). Auch Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Zugang, weil für sie noch keine Impfmöglichkeit besteht. Personen, die weder geimpft noch genesen sind (also nicht zu 2 G gehören) haben einen PCR-Test nachzuweisen (3G plus). Wer nur einen (unsicheren) Schnelltest nachweisen kann (3G). muss weiterhin den Mindestabstand von 1,5 m einhalten.
Nach dieser Chronologie hier systematisch nach Themen:
Ausgangssperre:
Maskengebot:
Testempfehlung:
Ordner: Für den reibungslosen Ablauf sind wir auf Helfer*innen aus den Gemeinden angewiesen. Diese haben die Aufgabe …
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Von einer Teilnahme am Gottesdienst bitten wir Abstand zu nehmen:
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Mit Humor geht's besser:
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Allgemeines Dekret des Erzbischofs von München und Freising, Reinhard Kardinal MarxDienstag, 8. März 2022: Verlängerung Dekret Gremiensitzungen durch Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising
Da sich die getroffenen Regelungen zur Durchführung von Gremiensitzungen im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung bewährt haben, verlängere ich hiermit die Geltungsdauer meines Allgemeinen Dekrets gemäß can. 29 CIC vom 12. Mai 2020 zunächst bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.
Dieses Dekret tritt am 31. März 2022 in Kraft (vgl. can. 8 § 2 CIC) und ist auf der Webseite der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. |
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In dieser dramatischen Situation voll von Leiden und Ängsten, welche die ganze Welt bedrücken, wenden wir uns an dich, o Mutter Gottes und unsere Mutter, und suchen Zuflucht unter deinem Schutz und Schirm.
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Amen. (Rosenkranzgebet Papst Franzsikus vom 1. Mai 2021)
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